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FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 K 198/05 |
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FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. August 2006 - 5 K 198/05 (https://dejure.org/2006,10196)
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbleiben der Verfügungsbefugnis beim Insolvenzschuldner wegen Bestellung eines Insolvenzverwalters ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots; Nichtzustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Abführung der Umsatzsteuer; Voraussetzungen für das Bestehen ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 25d; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2
Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Haftungsvoraussetzungen des § 25d UStG im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 K 198/05
- BFH, 28.02.2008 - V R 44/06
Papierfundstellen
- EFG 2006, 1869
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 K 198/05
Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigen, einzelne, im voraus festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen, soweit dies für eine erfolgreiche Verwaltung nötig erscheint (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2002 IX R 195/01, NJW 2002, 3326, 3329). - BFH, 28.02.2008 - V R 44/06
Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden nicht abgeführte Umsatzsteuer …
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 K 198/05
Revision eingelegt (BFH V R 44/06). - BFH, 30.12.2004 - VII B 145/04
Vertretung; Haftung; vorläufiger Insolvenzverwalter
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 03.08.2006 - 5 K 198/05
Denn dieser beinhaltet nicht die Ermächtigung, anstelle des Schuldners zu handeln (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665).